Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

H & V Industrieservice, Am Hagmättle 15, D - 79117 Freiburg Stand: Mai 2011

 

Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen (nachfolgend nur als Lieferungenbezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nichtetwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen.

1. Angebote

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu unserem Nachteil ändern.

1.2 Die zum Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Rechte und Geheimhaltung

Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Gegenständen und Informationen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preis

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk netto in EUR zuzüglich Verpackung und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3.2 Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten sind und wir diese Änderung nicht zu vertreten haben. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen.

4. Zahlung

4.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei unserer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig.

4.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 %.

4.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Gefahrübergang und Teillieferungen

5.1 Die Gefahr geht gemäß EXW H&V Industrieservice (Incoterms® 2010) auf den Kunden über. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert, geht die Gefahr über, sobald wir dem Kunden die Versandbereitschaft gemeldet haben, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Montage, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen haben.

5.2 Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt

Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung (insbesondere mit Vormaterial) durch unsere Zulieferer, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

7. Lieferzeit

7.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und kaufmännischen und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.

7.2 Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis wir ihre Machbarkeit geprüft haben und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, können wir andere Aufträge vorziehen und abschließen. Wir sind nicht verpflichtet, während der

Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.

7.3 Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 12 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert uns spätestens bei

Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

7.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so berechnen wir bei Lagerung in unserem Werk monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.

8. Höhere Gewalt

8.1 Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- oder Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

8.2 Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 8.1 genannten Fällen ausgeschlossen.

9. Verpackung

Unsere Verpackungen, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, nehmen wir an unserem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück; der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung und ordnungsgemäßen Entsorgung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem

Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an uns ab. Sobald das Eigentum auf den Kundenübergeht, entfällt die Abtretung.

10.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

10.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neue Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung erwachsen.

10.5 Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt.

10.6 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung und -verwendung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt.

10.7 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

10.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Kunden insoweit unsere Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

11. Haftung für Mängel

11.1 Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 8 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel.

11.2 Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

11.3 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziff. 12.1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.

11.4 Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 11.3 zu.

11.5 Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang soweit wir nicht wegen Körperschäden haften, unsere Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen haben oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.

12. Allgemeine Haftung

12.1 Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist unsere Haftung jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenauf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

12.2 Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Körperschäden und wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

13.1 Erfüllungsort ist für alle Leistungen aus den Lieferverträgen unser Geschäftssitz.

13.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz,

sofern der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

13.3 Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.